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Salz nur bei Gefahr
Winterdienst vergessen kann teuer werden - so klappt‘s mit dem Schneeschieben
- vonFrank Bergmannshoffschließen
Manch ein Bürger hat angesichts der zuletzt milden Winter schon vergessen oder verdrängt, welche Pflichten er bei Eis und Schnee hat. Davon gibt es einige.
Auf den Gehwegen im gesamten Stadtgebiet sind die Eigentümer der jeweils angrenzenden Grundstücke für das Schneeräumen zuständig. Das gilt auch für den Aus- und Einstiegsbereich von Bushaltestellen. Darauf weist die Stadt Herten hin.
Es muss ein mindestens 1,20 Meter breiter Weg freigemacht und anschließend mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Granulat bestreut werden. Nur bei besonderen klimatischen Bedingungen wie Eisregen oder Blitzeis oder bei Treppenstufen und Rampen ist das Streuen mit Salz gestattet. In diesen Zeiträumen muss Schnee geräumt werden: werktags 7 - 20 Uhr, sonn-/feiertags 9 - 20 Uhr.
Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen darf bis zum Ende des Niederschlags gewartet werden. Danach muss innerhalb von zwei Stunden geräumt werden.
Geldbuße bis zu 1000 Euro
In reinen Anliegerstraßen, Stichstraßen und Nebenfahrbahnen müssen sich die Anlieger bei Frost und Schnee eigenständig um die Fahrbahn kümmern. Jedoch muss nur an Kreuzungen, Einmündungen und Überwegen Schnee und Eis jeweils bis zur Fahrbahnmitte beseitigt werden, damit Fußgänger sicher zur anderen Seite kommen können.
Ebenso sind die Standplätze für Mülltonnen und der Weg dorthin von Schnee und Eis zu befreien, damit die Müllwerker die Leerung gewährleisten können. Wer zum Winterdienst verpflichtet ist (z.B. Eigentümer, Mieter), muss organisatorische Maßnahmen treffen, damit auch während seiner Abwesenheit (z.B. Arbeit, Urlaub) auf einen Wintereinbruch reagiert werden kann. Er muss also, wie die Stadt Herten betont, eine Ersatzperson oder einen Hausmeisterservice mit der Durchführung beauftragen.
Wenn der Winterdienst vollständig unterlassen wird, handelt der Eigentümer ordnungswidrig. Das kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.