Corona-Regeln: Darf die Polizei in Privatwohnungen Kontaktbeschränkungen überprüfen?
Wegen der steigenden Infektionszahlen gibt es seit Anfang November strenge Corona-Beschränkungen. Bekommt die Polizei dadurch bei Kontrollen mehr Kompetenzen?
Mit der zweiten Corona-Welle kamen im Herbst erneut Schließungen in der Gastro- und Kulturszene und verschärfte Kontaktbeschränkungen*. Aktuell (Stand 11.02.2021) dürfen sich bundesweit nur noch Angehörige aus dem eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person eines anderen Haushaltes treffen. Doch wer kontrolliert die Einhaltung dieser Regeln? Schließlich hört man immer wieder einmal von sogenannten „Corona-Partys“. Darf die Polizei in solch einem Fall die Wohnung betreten? Und ist sie berechtigt, lediglich auf einen Verdacht hin auch Privaträume zu kontrollieren?
Zunächst einmal gilt in Deutschland: Die eigene Wohnung ist unverletzlich. Das Grundgesetz gibt in Artikel 13 außerdem genau vor, wann und wie ein Eingriff in die Privatsphäre des Bürgers gesetzlich gestattet ist. Dies darf nur „bei Gefahr im Verzuge“ erfolgen, also wenn beispielsweise ein Menschenleben gefährdet ist oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dazu zählt aber auch ausdrücklich die „Bekämpfung von Seuchengefahr“.
Die Wohnung betreten kann die Polizei also nicht „einfach so“, um allgemeine Kontrollen durchzuführen und z.B. zu überprüfen wie viele Personen sich dort aufhalten.
Darf die Polizei bei einem Verdacht in meine Wohnung?
Der Diplom-Jurist Henrik Eibenstein äußert sich gegenüber Main-Post wie folgt: „Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Schutzbereich von Art. 13 GG ziemlich unverklausuliert und formuliert im Wortlaut: In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden“. Demnach obliegt es dem Wohnungsinhaber, ob er den Polizisten die Wohnung betreten lässt, da dieser bei einer Durchsuchung in dessen Privatsphäre eindringt. Ob die Beamten eine Wohnung durchsuchen müssen, ist eine Einzelfallentscheidung.
„Sofern sich der Wohnungsinhaber dem Betreten oder Durchsuchen der Räume widersetzt, ist es der Polizei freilich möglich, dies auch zwangsweise durchzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht die Corona-Schutz-Verordnung, sondern das Bayerische Polizeiaufgabengesetz oder die Strafprozessordnung“, klärt Eibenstein weiter auf. „Allerdings darf die Polizei hier nicht aus einer unter Umständen zulässigen Betretung – wenn sie sich sodann in der Wohnung befindet – faktisch eine Durchsuchung machen. Das Öffnen von Türen, Schubladen etc. ist nicht mehr Bestandteil des Betretens.“
Um eine Wohnung zu durchsuchen, ist laut dem Grundgesetz ein richterlicher Beschluss notwendig – diesen gibt es nur dann, wenn er zwingend erforderlich ist, um die Ordnungswidrigkeit aufzuklären, so zitiert n-tv die Rechtsanwältin Lea Voigt, die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im Deutschen Anwaltsverein. Willkürliche, spontane Kontrollen sind damit also ausgeschlossen. Geht es nach Voigt, so braucht die Politik der Polizei in diesem Bereich auch keine weiteren Freiheiten zu ermöglichen. Eine Aufweichung des Anrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei extrem problematisch und dazu unnötig. (lw) *Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.