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Illegales Autorennen
Wieder ein Auto beschlagnahmt - das passiert jetzt mit dem Daimler S500
Nachdem bereits am Wochenende im Bottrop und Gladbeck drei Autos wegen illegaler Autorennen beschlagnahmt wurden, hat es nun einen 27-jährigen Recklinghäuser „erwischt“.
In der Nacht von Montag auf Dienstag fiel Polizeibeamten der 27-jähriger Autofahrer aus Recklinghausen auf, der mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen auf der Blitzkuhlenstraße in Richtung Röllinghausen unterwegs war.
Der Recklinghäuser setzte seine Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und einer rücksichtslosen Fahrweise fort. Der Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens stand im Raum. Der Fahrer wurde an der Kreuzung Alte-Grenzstraße/ Blitzkuhlenstraße angehalten und kontrolliert werden.
Der Daimler S500 und der Führerschein wurden beschlagnahmt.
Grundlage für die Beschlagname ist der Paragraph 315d
Was passiert eigentlich mit beschlagnahmten Fahrzeugen? Das erläutert uns Annette Achenbach von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Recklinghausen: „Grundlage für die Beschlagname ist der Paragraph 315d (siehe unten). Die Autos werden als Beweismittel sichergestellt. Spezialisten versuchen dann, die Fahrzeugtelemetrie aus dem Steuergerät auszulesen, um beispielsweise die gefahrene Geschwindigkeit zu ermitteln.“
Solche Vorfäll werden zugleich an das Straßenverkehrsamt weitergeleitet, wo dann geklärt werden muss, ob der betreffende Fahrer weiterhin in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) kann auf den Fahrzeugführer zukommen.
Besteht der Verdacht einer technischen Manipulation wird das Fahrzeug einem Gutachter vorgeführt. Wird dieser fündig, wird es ebenfalls teuer: Denn in diesem Fall ist Betriebserlaubnis „futsch“ und der Fahrzeughalter neben einer Strafe auch die nicht unerheblichen Kosten für die Untersuchung tragen.
Eine sehr unangenehme Folge hat die Beschlagnahme für die Raser auf jedem Fall: Bis zur Rückgabe des Fahrzeugs können Monate vergehen.
- § 315d - Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- (1) Wer im Straßenverkehr
- 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, - wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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